Rechtliches

Provisionsvereinbarung

Nachstehend informieren wir über die Grundsätze einer etwaigen Maklertätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) durch Hausverwaltung Brombach und die damit verbundenen Provisions-/Courtage-Regelungen. Maßgeblich sind stets die gesetzlichen Bestimmungen sowie die im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung; die nachfolgenden Angaben geben den gesetzlichen Rahmen wieder und ersetzen keine individuelle Vereinbarung.

1. Grundsatz und Provisionsanspruch

Ein Anspruch auf Maklerlohn (Provision/Courtage) entsteht nur, wenn hierüber ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, Hausverwaltung Brombach eine Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht hat, diese Leistung ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags war und der nachgewiesene bzw. vermittelte Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt (§ 652 BGB). Kein Anspruch besteht insbesondere bei fehlender Ursächlichkeit, bei Vorkenntnis des Objekts durch den Interessenten oder bei einer den Provisionsanspruch ausschließenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verflechtung zwischen Hausverwaltung Brombach und der Vertragsgegenseite.

2. Vermietung von Wohnraum – Bestellerprinzip

Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das gesetzliche Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG): Ein Entgelt kann nur von derjenigen Partei verlangt werden, die den Vermittlungsauftrag erteilt hat („wer bestellt, bezahlt“). Von Wohnungssuchenden darf ein Entgelt nur gefordert werden, wenn Hausverwaltung Brombach ausschließlich wegen eines zuvor erteilten Suchauftrags des Wohnungssuchenden tätig geworden ist und daraufhin eigens die Wohnung vom Vermieter beschafft hat.

Da Hausverwaltung Brombach die angebotenen Mietobjekte im Auftrag der jeweiligen Eigentümer bzw. Vermieter verwaltet und vermittelt, sind unsere Mietangebote für Mietinteressenten regelmäßig provisionsfrei; eine etwaige Provision trägt die auftraggebende Partei (in der Regel der Vermieter). Ein Vermittlungsvertrag mit dem Wohnungssuchenden bedarf zu seiner Wirksamkeit der Textform (§ 2 Abs. 1a S. 3 WoVermittG). Die Provision bei der Vermittlung von Wohnraum ist gesetzlich auf höchstens zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer begrenzt (§ 3 Abs. 2 WoVermittG). Die Vereinbarung eines Vorschusses oder von Nebenentgelten für Wohnraumvermittlung ist unzulässig.

3. Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher

Bei der Vermittlung des Kaufs einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gelten die §§ 656a bis 656d BGB. Der Maklervertrag bedarf in diesen Fällen der Textform (§ 656a BGB). Wird Hausverwaltung Brombach sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig (Doppeltätigkeit), kann die Provision nur von beiden Parteien in gleicher Höhe verlangt werden (§ 656c BGB). Wird nur mit einer Partei eine Provision vereinbart, darf die andere Partei höchstens bis zur Hälfte der vereinbarten Provision verpflichtet werden; deren Anteil wird zudem erst fällig, wenn die zur Zahlung verpflichtete erste Partei ihre Zahlung nachweislich geleistet hat (§ 656d BGB). Die Höhe der Provision ist beim Kauf – anders als bei der Wohnraummiete – nicht gesetzlich gedeckelt, sondern frei, aber transparent zu vereinbaren.

4. Gewerbeobjekte und sonstige Vermittlungen

Bei der Vermittlung von Gewerberaum, unbebauten Grundstücken, Mehrfamilienhäusern sowie bei Verträgen mit Unternehmern gelten weder das Bestellerprinzip des WoVermittG noch die §§ 656a ff. BGB. Hier richten sich Höhe, Fälligkeit und Schuldner der Provision ausschließlich nach der individuell in Textform getroffenen Vereinbarung im Rahmen des § 652 BGB.

5. Höhe und Fälligkeit im Einzelfall

Die konkrete Höhe der Provision, der Provisionsschuldner sowie die Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. aus der gesonderten, in Textform getroffenen Vereinbarung. Sämtliche Provisionsangaben verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Provision wird – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen (siehe Ziffer 3) – mit dem wirksamen Abschluss des nachgewiesenen bzw. vermittelten Hauptvertrags fällig.

6. Widerrufsrecht für Verbraucher

Kommt ein Maklervertrag mit einem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes (z. B. per E-Mail, Telefon oder über diese Website) oder außerhalb unserer Geschäftsräume zustande, steht dem Verbraucher ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu (§§ 312b, 312g, 355 BGB). Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Widerrufsbelehrung. Soll die Maklerleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, ist hierfür Ihr ausdrückliches Verlangen erforderlich; über die Folgen für das Widerrufsrecht informiert die Widerrufsbelehrung.

7. Vorkenntnis und Anzeigepflicht

Ist Ihnen ein von uns nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich – möglichst in Textform – mit. Bei bereits bestehender Kenntnis des Objekts entsteht kein Provisionsanspruch.

8. Hinweis zur Verwaltertätigkeit

Soweit Hausverwaltung Brombach für ein Objekt zugleich als Hausverwaltung tätig ist, weisen wir darauf hin, dass sich hieraus je nach Konstellation Auswirkungen auf einen Provisionsanspruch ergeben können (z. B. im Hinblick auf eine mögliche Verflechtung). Etwaige Provisionsvereinbarungen werden in diesen Fällen gesondert und transparent in Textform getroffen.

9. Kontakt

Hausverwaltung Brombach
Stephan Brombach
Rathenaustraße 6, 16761 Hennigsdorf
E-Mail: anfrage@hv-brombach.de
Telefon: 03302 8667320